1. Reisebedingungen

Reisebedingungen


Sehr geehrter Reisegast!


Schön, dass Sie sich Zeit genommen haben, unseren Katalog in Ruhe zu studieren.Es würde uns sehr freuen, wenn Sie eine schöne Reise gefunden haben. Die Grundlage einer ehrlichen Partnerschaft ist Vertrauen, sowie ein klares und faires Miteinander. Damit keine Mißverständnisse auftreten, haben wir in den folgenden Zeilen unsere Reisebedingungen zusammengestellt. Gern stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Seite. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter Strier Reisen GmbH & Co KG, nachstehend „Strier“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.


Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden Für alle Buchungswege gilt:


1.1. Grundlage des Angebots von „Strier“ und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von „Strier“ für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.


1.2. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.


1.3. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.


1.4. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff . 1.1. geschlossen werden.


1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.


1.6. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.


1.7. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem „Strier“ den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.


2. Bezahlung


2.1. „Strier“ und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 20 Tage vor Reisebeginn bei Mehrtagesreisen und 14 Tage vor Reisebeginn bei Tagesfahrten fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziff er 7 genannten Grund abgesagt werden kann.


2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl „Strier“zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist „Strier“ berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff er 5 zu belasten.


3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen


3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von „Strier“ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind „Strier“ vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.


3.2. „Strier“ ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.


3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von „Strier“ gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von „Strier“ gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.


3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.


4. Preiserhöhung; Preissenkung


4.1. „Strier“ behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

  1. a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
  2. b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
  3. c) eine Änderung der für die betreff ende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern „Strier“ den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.


4.3. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.


4.4. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von „Strier“ gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von „Strier“ gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.


5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten


5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber „Strier“ unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.


5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert „Strier“ den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann „Strier“ eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von „Strier“ unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroff en worden wären. „Strier“ hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei „Strier“ wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaff el berechnet.


Mehrtägige Busreisen:

  1. bis 28 Tage vor Reiseantritt: 15 %
  2. vom 27. - 21. Tag vor Reiseantritt: 25%
  3. vom 20. - 14. Tag vor Reiseantritt: 40%
  4. vom 13. - 07. Tag vor Reiseantritt: 60%
  5. vom 06. - 01. Tag vor Reiseantritt: 70%
  6. und bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises.

Musicals, Musikveranstaltungen, Live-Veranstaltungen:

Der Umtausch und die Rückgabe von Eintrittskarten ab 10 Wochen vor dem Veranstaltungstermin sind ausgeschlossen.


lug- und Schiffsreisen:

  1. bis 45 Tage vor Reiseantritt: 30%
  2. vom 44. - 28. Tag vor Reiseantritt: 40%
  3. vom 27. - 14. Tag vor Reiseantritt: 55%
  4. vom 13. - 07. Tag vor Reiseantritt: 80%
  5. vom 06. Tag und bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises

Tagesfahrten:

Der Rücktritt bis 28 Tage vor Reisebeginn ist Kostenlos, bis 2 Tage vor Reisebeginn fallen 50%, bis einen Tag vor Reisebeginn 70%, am Reisetag fallen 90% des Gesamtpreises an


5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, „Strier“ nachzuweisen, dass „Strier“ überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von „Strier“ geforderte Entschädigungspauschale.


5.4. „Strier“ behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit „Strier“ nachweist, dass „Strier“ wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist „Strier“ verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziff ern und zu belegen.


5.5. Ist „Strier“ infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat „Strier“ unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.


5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von „Strier“ durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie „Strier“ 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.


5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.


6. Umbuchungen


6.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderung des Vertrags. „Strier“ kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

6.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsgeld verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleitungen erwerben kann.


7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl


Die Durchführung einer Reise wird ab einer Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen garantiert. Sollte diese nicht erreicht werden, kann „Strier“ erklären, dass diese mangels Beteiligung nicht durchgeführt wird. „Strier“ wird dem Kunden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl bei Mehrtagesfahrten bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn und bei Tagesfahrten spätestens bis 14 Tage vor Reisebeginn zugehen lassen. Der Kunde kann die Teilnahme einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn „Strier“ dazu in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Macht der Reisenden nicht in einem angemessenen Zeitraum von seinem Recht Gebrauch, so ist der vom Kunden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.


8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen durch den Reisenden-Mitwirkungspflicht


Strier kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. „Strier“ steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleitung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche an „Strier“ bleiben unsofern unberührt. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.


9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden


Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zum Gelingen einer Gruppenreise beizutragen, und im Falle eines Reisemangels, die Schäden für den Reiseveranstalter gering zu halten. 9.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen.

  1. a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
  2. b) Soweit „Strier“ infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaff en konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
  3. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von „Strier“ vor Ort zur Kenntnis zu geben.
  4. d) Der Vertreter von „Strier“ ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.2. Fristsetzung vor KündigungWill der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er „Strier“ zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von „Strier“ verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.


9.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen.

  1. a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und „Strier“ können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
  2. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich „Strier“, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10. Beschränkung der Haftung


10.1. Die vertragliche Haftung von „Strier“ für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

„Strier“ haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von „Strier“ ursächlich geworden ist.


11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)


11.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungsträger stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

11.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder –beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung, den Busfahrer und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

11.3 Sollte es durch kurzfristig vom behördlicher Seite verordnete Maßnahmen, die nicht durch den Reisegast oder „Strier“ zu verantworten sind, und zu zusätzlichen Kosten kommen, erklären sich beide Parteien bereit, diese gemeinsam und gleichermaßen zu tragen.


12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat


Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber „Strier“ geltend zu machen. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.


13. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen


12.1. „Strier“ informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist „Strier“ verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald „Strier“ weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird „Strier“ den Kunden informieren.

12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird „Strier“ den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von „Strier“ oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.html abrufbar und in den Geschäftsräumen von „Strier“ einzusehen.


14. Pass-, Visa- und Gesundheitspolizeiliche Formalitäten


„Strier“ unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. Reisebeginn einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderung. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß dieser Ziff er hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaff en, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaff ung der Visa und Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwo rtlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Die Rücktrittsregelungen dieser Allgemeinen Reisebedingungen gelten entsprechend.


15. Reiseversicherung


Sollte in Ihrem Reiseleitungen keine Auslandsreise-Krankenversicherung oder Reiserücktrittskostenversicherung inbegriff en sein, empfehlen wir Ihnen den Abschluss. Wir informieren Sie gern über alle Versicherungen und Risiken.


16. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand


„Strier“ weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass „Strier“ nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Trotzdem sind wir verpflichtet, Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle zu nennen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl. „Strier“ weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.


Reiseveranstalter ist:

Strier Reisen GmbH & Co KG

Bäumerstraße 9-11 49477 Ibbenbüren

Tel: 05451-91020 E-Mail: info@strier.de


Stand 01.10.2023